Statuten der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde

§ 1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Vereinsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Salzburger Landeskunde“.
  2. Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf die gesamte Welt.
  3. Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 25. September bis zum 24. September des kalendarischen Folgejahres.

 
§ 2: Zweck

 
                  Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Kunde vom Land Salzburg                   und seinen Bewohnern mit Rücksicht auf Gegenwart und Vergangenheit.
 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
    a) Zusammenkünfte der Mitglieder zu wechselseitigen Mitteilungen und Besprechungen;
    b) Sammlung gedruckter und schriftlicher Beiträge, Veranstaltungen sowie Unterstützung wissenschaftlicher und
    gemeinnütziger Forschungen über Landeskunde;
    c) Veröffentlichung über Gegenstände der Landeskunde durch Druck und digitale Medien;
    d) Vorträge über Landeskunde, Führungen und Exkursionen
    e) Verkehr mit Vereinigungen verwandten Zwecks.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    a) Mitgliedsbeiträge
    b) Spenden
    c)  sonstige Zuwendungen
    d) Verkaufserlöse


§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende, korrespondierende und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Korrespondierende Mitglieder haben sich durch besondere wissenschaftliche Leistungen um die Salzburger Landeskunde verdient gemacht. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum korrespondierenden Mitglied oder Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres (24. September) erfolgen.
    Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als neun Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der korrespondierenden Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung vom Vorstand unter Einbindung der Rechnungsprüfer über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

    Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8: Vereinsorgane

     Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der
     Beirat  (§ 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16). 


§ 9: Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
    a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
    b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    c)  Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
    e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung — können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung

     Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
     a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
     unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
     b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
     c)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
     d) Entlastung des Vorstands;
     e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für unterstützende Mitglieder;
      f)  Verleihung und Aberkennung der korrespondierenden Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft;
     g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
     h)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie dem/der Kassier/in und Stellvertreter/in sowie mindestens vier weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Be.stellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12: Aufgaben des Vorstands

     Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes
     2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
     zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
     a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
     Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
     Mindesterfordernis;
     b) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
      c)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit.
     a–c dieser Statuten;
     d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
     Rechnungsabschluss;
     e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
     f)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern;
     g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Präsident/Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2.  Der/die Präsident/Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsidents/Präsidentin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidents/Präsidentin und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des/der Präsidenten/Präsidentin oder dessen/deren Stellvertreter/in und eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/die Präsident/Präsidentin führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
  6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
  7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/Präsidentin, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
  9. Den weiteren Mitgliedern des Vorstands können durch Beschluss des Vorstands besondere Aufgaben zugeteilt werden.


§ 14: Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand in wissenschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
  2. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt bzw. enthoben.
  3. Der Beirat tritt wenigstens ein Mal jährlich auf Einladung des/der Präsidenten/Präsidentin zu einer Sitzung zusammen.
  4. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3–8 gelten sinngemäß für den Beirat.


§ 15: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Mitgliederversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


§ 16: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidenten ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Präsidenten binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Präsidenten innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Mitgliederversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1.  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch — sofern Vereinsvermögen vorhanden ist — über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.